Gefährdung des Kindergeldanspruchs während eines Auslandsstudiums

Bei einem Auslandsstudium des volljährigen Kindes (in der Regel bis zum 25. Lebensjahr zuzüglich Wehr-oder Zivildienstzeit) in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder der Schweiz ist es für den Anspruch auf Kindergeld nicht maßgeblich, wie oft sich das Kind am inländischen Wohnsitz aufhält. Anders sieht es jedoch bei einem Studium ausserhalb dieser Länder aus. Einen inländischen Wohnsitz als Voraussetzung für den Kindergeldanspruch hat das Kind nur, wenn es sich in der ausbildungsfreien Zeit überwiegend an diesem Wohnsitz aufhält (i. d. R. Wohnsitz der Eltern). Dies ist meist bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten problematisch. Denn nur übliche kurze, familiär begründete Heimatbesuche erfüllen nicht den Tatbestand eines inländischen Wohnsitzes. Urteil des BFH vom 25.09.2014, Az III R 10/14


Kinderbetreuungskosten: Kein Abzug bei Barzahlung

Vorraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben ist die Zahlung per Banküberweisung. Dies gilt auch dann, wenn die Kinderbetreuung im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses erfolgt. Urteil vom 18.12.2014, Az III R 63/13


Mindestlohn bei Minijobs

Der ab dem 1. Januar 2015 geltende Mindestlohn von 8,50 Euro je Stunde betrifft auch Minijobs. Daher sollten Arbeitgeber unbedingt prüfen, ob durch die Anpassung des Stundenlohns die Überschreitung der 450,00 Euro-Grenze droht. Damit wird das Beschäftigungsverhältnis automatisch sozialversicherungspflichtig und anstelle der 2 Prozent Pauschalsteuer erfolgt die Besteuerung nach dem individuellen Einkommensteuertarif des Arbeitnehmers. Soll das Minijobverhältnis hingegen weiter  gewahrt werden, muss die vertraglich vereinbarte monatliche Stundenanzahl angepasst werden. Konkret bedeutet dies eine maximale Arbeitszeit von knapp 53 Stunden bei Zahlung des Mindestlohns.


Zuwendungen an Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen

Gibt der Arbeitgeber bei Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern oder Jubiläen pro Arbeitnehmer mehr als 110 € aus, sollen diese Aufwendungen nach Ansicht der Finanzverwaltung unüblich und daher insgesamt Arbeitslohn für den Arbeitnehmer sein. Der VI. Senat wird in mehreren Verfahren (VI R 79/10, VI R 93 bis 96/10 und VI R 7/11) zu entscheiden haben, ob diese Freigrenze im Hinblick auf die allgemeine Preissteigerung noch angemessen ist. Zudem ist die Frage relevant, ob für die Berechnung des Überschreitens der Freigrenze auf die eingeladenen, die angemeldeten oder die tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer abzustellen ist.


Gewerbesteuer - Vorläufigkeitsvermerk erteilt

Das Finanzamt Hamburg hat Zweifel, ob die Streichung der Abziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ab dem Veranlagungsjahr 2008 verfassungsgemäß ist, und legte dies in seinem Urteil vom 29.Februar 2012, Az.:1 K 48/12 dar. In Anbetracht des beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahrens (Aktenzeichen I R 21/12) wurde nunmehr ein Vorläufigkeitsvermerk zur Frage der Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe erteilt.  Das heißt, der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheid bleibt in diesem Punkt automatisch offen und kann nach einer endgültigen steuerzahlerfreundlichen Rechtsprechung problemlos korrigiert werden. Wenn der Vorläufigkeitsvermerk auf dem Steuerbescheid enthalten ist, ist ein Einspruch wegen dieser Frage nicht mehr zulässig, aber auch nicht mehr notwendig.


Kein Vertrauensschutz bei einem nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuch

Die Führung von Fahrtenbüchern führt immer wieder zu Problemen mit der Finanzverwaltung. Ein Fahrtenbuch wird nur als solches anerkannt, wenn es zeitnah und in geschlossener Form geführt wird. Es ist müßig, ein Fahrtenbuch in Form einer Lose-Blatt-Sammlung oder in Form einer Excel-Datei zu führen. Die Finanzverwaltung akzeptiert dies nicht und das oberste deutsche Steuergericht hat dies bereits mehrfach abgelehnt.
[Blitzlicht Ausgabe Juni 2012] 


Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verfassungsgemäß

Die elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist nicht verfassungswidrig. Da bereits heute mehr als 85 % aller Unternehmen über einen Internetanschluss verfügen, liegen unbillige Härten, die eine Abgabe auf Papier möglich machen würden, in der Regel nicht vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn Unternehmen hohe Gewinne erzielen.
[Blitzlicht Ausgabe Juni 2012] 


Übertragung des Betreuungsfreibetrags für Alleinerziehende

Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) steht den Eltern des Kindes neben dem Kinderfreibetrag grundsätzlich gemeinsam zu. Bei getrennt lebenden Eltern kann der Elternteil die Berücksichtigung des vollen Freibetrags beantragen, in dessen Haushalt das Kind gemeldet ist.
[Blitzlicht Ausgabe Juni 2012] 


Berechtigte Vergütungserwartung bei Mehrarbeit und Durchschnittsverdienst

Wenn Arbeitnehmer kein herausgeho-benes Entgelt beziehen, können Klauseln, wonach sie bei betrieblichem Erfordernis ohne besondere Vergütung zur Mehrarbeit verpflichtet sind, unwirksam sein – mit der Folge, dass ihnen Vergütung für die geleisteten Überstunden zusteht. Dies belegt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts.
[Blitzlicht Ausgabe Juni 2012] 


Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten

Bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel können die tatsächlichen Umzugskosten bis zur Höhe der nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) abziehbaren Beträge als Werbungskosten geltend gemacht werden. Werden die Höchstbeträge nach dem BUKG geltend gemacht, prüft das Finanzamt nicht, ob die Umzugskosten Werbungskosten sind.
[Blitzlicht Ausgabe Juni 2012] 


Der ab dem 1. Januar 2015 geltende Mindestlohn von 8,50 Euro je Stunde betrifft auch Minijobs. Daher sollten Arbeitgeber unbedingt prüfen, ob durch die Anpassung des Stundenlohns die Überschreitung der 450,00 Euro Grenze droht. Damit wird das Beschäftigungsverhältnis automatisch sozialversicherungspflichtig und ansteller der 2 Prozent Pauschalsteuer erfolgt die Besteuerung nach dem individuellen Einkommensteuer tarif des Arbeitnehmers. Soll das Minijobsverhältnis hingegen weiter gewahrt werden, muss die vertraglich vereinbarte monatliche Stundenanzahl angepasst werden. Konkret bedeutet dies eine maximale Arbeitszeit von knapp 53 Stunden bei Zahlung des Mindestlohns.