Einsatz von offenen Ladenkassen

Es besteht keine Verpflichtung zur Führung einer elektronischen Registrierkasse. Es ist auch zulässig, eine offene Ladenkasse zu führen. Bei dieser sind jedoch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung mit hohem Aufwand verbunden. Auch bei der offenen Ladenkasse ist in der Regel die Aufzeichnung eines jeden einzelnen Handelsgeschäftes mit ausreichender Bezeichnung des Geschäftsvorfalls erforderlich. Beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung gilt allerdings aus Zumutbarkeitsgründen bei offenen Ladenkassen die Einzelaufzeichnungspflicht nicht. Ist die Einzelaufzeichnung nicht zumutbar, müssen die Bareinnahmen anhand eines sog. Kassenberichts nachgewiesen werden. 

Information der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 22.02.2018

25.07.2018