Aufzeichnungspflichten bei einer offenen Ladenkasse

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann die Aufbewahrung von Tagessummen-Belegen mit Einzelaufzeichnung der Erlöse und Summenbildung in Fällen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Verwendung einer offenen Ladenkasse den formellen Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten genügen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn weitere Ursprungsaufzeichnungen nicht angefallen sind. Der Bundesfinanzhof ist darüber hinaus der Ansicht, dass die Rechtsprechung, wonach in bestimmten Fällen Einzelaufzeichnungen der Erlöse nicht zumutbar sind und daher nicht geführt werden müssen, nicht auf Einzelhändler beschränkt ist. Vielmehr können sich auch sog. Kleindienstleister, wie z.B. Gastwirte, darauf berufen. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12.07.2017, Aktenzeichen X B 16/17.   

08.11.2017


Höhere Obergrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter 

Für geringwertige Wirtschaftsgüter wird die Grenze von Euro 410 auf Euro 800 angehoben. Unternehmer, Freiberufler und Selbstständige profitieren von dieser Änderung, denn ab dem Jahr 2018 können kleinere Güter direkt im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden und müssen nicht mehr über mehrere Jahre in der Buchhaltung mitgeschleppt werden. Der BdSt hatte sich seit langem für diese Anpassung stark gemacht. 

01.08.2017


Aufwendungen für Au-pairs

Aufwendungen für Au-pairs können teilweise als haushaltsnahe Dienstleistungen bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Neben den Aufwendungen für die Kinderbetreuung in der Familie fallen auch Aufwendungen für leichte Hausarbeiten an, die im Einzelnen in der Rechnung oder im Au-pair-Vertrag aufzuführen sind. Wird der Umfang der einzelnen Leistungen nicht nachgewiesen, kann ein Anteil von 50 Prozent der Gesamtaufwendungen im Rahmen der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. Es ist hierbei insbesondere darauf zu achten, dass die Zahlungen auf ein Konto des Au-pairs erfolgt, denn Barzahlungen werden nicht anerkannt. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind bis zu € 20.000 berücksichtigungsfähig. Die Steuerschuld reduziert sich um 20 Prozent der Aufwendungen, maximal € 4.000 im Jahr. Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 09.11.2016, Aktenzeichen IV C 8 - S 2296 - b/07/10003:008

25.04.2017