Bonuszahlungen einer Krankenkasse führen nicht zu Kürzungen des Sonderausgabenabzugs 

Im Falle einer Erstattung gesetzlicher Krankenkassen von im Rahmen eines Bonusprogramms vom Steuerzahler getragener Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, stellt diese eine Leistung der Krankenkasse dar, die nicht zu einer Kürzung der als Sonderausgaben abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge des Steuerzahlers führt. Für den Bundesfinanzhof stellen Bonuszahlungen einer Krankenkasse wegen gesundheitsbewussten Verhaltens keine Beitragsrückerstattung dar und führen daher nicht zu einer Minderung des Sonderausgabenzugs um die Bonuszahlungen. Auch wenn die Krankenkasse selbst von einer Beitragsrückerstattung ausgegangen ist und dies dem Finanzamt so mitteilte, gilt obige Beurteilung des Bundesfinanzhofs. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 01.06.2016, Aktenzeichen XR 17/15. 

29.11.2016


Wohnungsbauförderung

Der Bau neuer Mietwohnungen soll mit einer steuerlichen Sonderabschreibung gefördert werden. In den ersten 3 Jahren bekämen Bauherren eine Sonderabschreibung von insgesamt 35 Prozent. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde im Februar 2016 vom Bundeskabinett beschlossen. Allerdings gingen die Meinungen der Bauexperten über den Fördervorschlag auseinander. Viel Kritik erntete der Plan in einer Sachverständigenanhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages. Daher liegt das Projekt vorerst auf Eis.

08.06.2016


 Ladenkassengesetz

Der Gesetzgeber will gegen manipulierbare Ladenkassen vorgehen: Ab 2019 müssen elektronische Registrierkassen deshalb über eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Zudem ist eine neue Prüfmöglichkeit für das Finanzamt - die Kassen-Nachschau - geplant. Damit sollen Steuerausfälle durch falsche, gelöschte und später veränderte Kassenaufzeichnungen vermieden werden.

Überblick: Kassenaufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar sein. Eine Einzelaufzeichnung ist bereits zum jetzigen Zeitpunkt Pflicht. Allerdings können diese Aufzeichnungen z.B. durch Manipulationssoftware später gelöscht oder verändert werden. Vom Gesetzgeber sind deshalb folgende Maßnahmen geplant: 

  •  Elektronische Aufzeichnungen müssen durch elektronische Sicherheitseinrichtungen unveränderbar sein
  •  Einführung einer Kassen-Nachschau
  •  Verstöße werden sanktioniert, z.B. mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro  

08.06.2016